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Geschiedene Alleinerziehende müssen nicht voll arbeiten
Auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ist es einem alleinerziehenden geschiedenen Elternteil mit zwei Grundschulkindern nach einem Urteil des OLG in Düsseldorf nicht zuzumuten, vollzeit berufstätig zu sein. Eine Vollzeitstelle könne nicht von einem alleinerziehenden Elternteil erwartet werden, weil genügend Zeit verbleiben müsse, zur Arbeitsstätte zu gelangen, die Einkäufe zu tätigen und die Kinder angemessen zu betreuen, heißt es in der Urteilsbegründung. (Az.: II-2 WF 62/08). Das Düsseldorfer Oberlandesgericht hielt eine Teilzeitarbeit von lediglich fünf Stunden täglich für angemessen. Entscheidend dafür seien aber die Umstände des Einzelfalls.
In diesem Fall gab das Gericht einer auf Unterhalt klagenden geschiedenen alleinerziehende Mutter Recht. Eine Vollzeittätigkeit hielt die Alleinerziehende unter Hinweis auf die Betreuung ihrer sechs und neun Jahre alten Kinder für nicht zumutbar und hatte geklagt.
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